Satzungen 1915

SATZUNGEN

Akademischer Verein d’ Letzeburger

Königl. Techn. Hochschule, Aachen

W.S. 1915/16

Inhalt

  1. Gemeinsamer Teil

    1. Zweck und Ziel des Vereins
    2. Grundsätze
    3. Mitglieder des A.V.
    4. Ehrenrat und Ehrenstrafen
    5. änderung der Satzungen
    6. Suspension und Rekonstitution des A.V.
  2. Satzungen der Aktivitas.

    1. Mitglieder der Aktivitas und
      ihre Aufnahme
    2. Pflichten undRechte
      der Mitglieder
    3. Austritt
    4. Chargen und ämter
    5. Geschäftsführung (Konvente, Kassenführung, Strafen)
    6. Satzungen betreffend Vereinsfreunde
  3. Satzungen des A.H.A.H. Verbandes

I. Allgemeiner Teil.

§ 1.

Der akademische Verein D’Letzeburger hat den Zweck, den freundschaftlichen Verkehr zwischen den an der Aachener Königlich Technischen Hochschule studierenden Luxemburgern zu heben und zu befestigen, ihre neu angekommenen Freunde aus dem Vaterland ins akademische Studium einzuführen, sie während der Studienzeit durch liebevolles Entgegenkommen zu unterstützen, sowie ihnen auch nach vollendetem Studium im späteren Leben nötigenfalls mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

§ 2.

Grundsätze: Der akademische Verein d’Letzeburger nimmt weder in politischen noch in religiösen Fragen einen bestimmten Standpunkt ein.

Er läßt seinen Mitgliedern die Stellungnahme zur Satisfaktionsfrage offen.

Der akademische Verein d’Letzeburger führt Landsmannschafts- und Maturitätsprinzip.

(Ausnahme: SieheKonkneipanten undVereinsfreunde).

§3.

Wappen, Fahne, Zirkel, Wahlspruch und Farben: Um sich als Korporation zu kennzeichnen, führt der A.V. Wappen, Fahne, Wahlspruch, Zirkel und Farben.

Vereinswappen: Luxemburgischer Löwe mit Zirkel und Wahlspruch.

Wahlspruch: "Rull de Wack"

Zirkel:

Die Farben des A.V. sind rot-weiß-blau, die entsprechend den Bestimmungen des Vereinskonventes getragen werden.

§ 4.

Als Vereinsmitglieder gelten:Aktive Mitglieder,
inaktive Mitglieder,auswärtige Mitglieder,Konkneipanten,Alte Herren,Ehrenmitglieder und eventuell die Person des Ehrenpräsidenten.

§5.

Alle Vereinsmitglieder sind den Bestimmungen betreffend Ehrenrat unterworfen.

§ 6.

Ehrenrat:

  1. Der Ehrenrat hat zum Zweck, unter den Vereinsmitgliedern entstandene Streitigkeiten zu schlichten und zu verhindern, daß durch anhaltende Zwiste Mitglieder sich ein einen sowohl dem Charakter des einzelnen als auch dem Vereine schadenden Haß hinein leben.
  2. Ein Ehrenrat kann bei einem obwaltenden Zwist von jeder Partei begehrt werden und muß die andere Partei Folge leisten. Der Versammlung ist es gestattet, streitende Vereinsmitglieder zur Berufung eines Ehrenrates zu zwingen.
  3. Ein Ehrenrat besteht aus fünf Vereinsmitgliedern. Den Vorsitz führt das jeweilige Präsidium oder im Verhinderungsfalle je nach der Reihenfolge der Schriftwart oder Kassenwart. Jede Partei hat zwei Richter zu stellen; jedes Mitglied des Vereines ist verpflichtet, das Amt eines Richters auf erste Forderung hin zu übernehmen. Der Ehrenrat ist befugt, sich mit Stimmeneinheit in seiner Zusammensetzung als zu Recht bestehend zu erklären.
  4. Der Ehrenrat hat sich binnen zweimal vierundzwanzig Stunden zu versammeln. Der Vereinskonvent kann auch einen Aufschub des Ehrenrates genehmigen, falls ein stichhaltiger Verhinderungsgrund vorliegt. Tempus utile: Sonn- und Feiertage.
  5. Jede Partei hat vor der Verhandlung ihr Ehrenwort abzugeben, daß sie sich dem Verfügungen des Rates fügen will.
  6. Sowohl Richter wie Klagende, als auch Zeugen sind zu ehrenwörtlichem Stillschweigen über die Verhandlungen verpflichtet.
  7. Dem Ehrenrat steht es zu, Strafen zu verhängen und zwar protokollierte Rüge, Geldstrafen bis zu zehn Mark und Demitation bis zu einem Monat. Tätliche Beleidigung eines Vereinsmitgliedes durch ein anderes ist mit Demitation c.i. zu bestrafen. Bei Festsetzung der Strafe hat der Vorsitzende nur beratende Stimme; nur bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend.
  8. Die Aussagen werden zu Protokoll gebracht, welches in einem Kuvert versiegelt wird. Dasselbe ist während einem Jahr in den Archiven aufzubewahren und dann zu vernichten. Das Urteil wird in das Protokollbucheingetragen und auf dem nächsten Vereins-Konvent verlesen.
  9. Berufungen gegen das Urteil sind nur bei Auftreten eines neuen Verhandlungsmomentes statthaft; dem B.C. ausschließlich steht es zu, darüber zu entscheiden, ob ein neues Verhandlungsmoment vorliegt. Die Zusammensetzung des neuen Ehrenrates wird durch den V.C. bestimmt.
  10. Geschäftsordnung beim Ehrenrat.
    In Anwesenheit des Ehrenrates, der Zeugen und der beiden Berufenden erhebt sich der Vorsitzende und hält folgende Ansprache:
    "N.N. und R.R. haben uns berufen, nach Recht und Gewissen zu urteilen und zwischen ihnen Frieden zu stiften. Wir haben uns statutengemäß a tempo versammelt. Ich will mir erlauben, den Anwesenden die Hauptparagraphen der diesbezüglichen Statuten ans Herz zu legen."
    Redner liest die Bestimmungen a)-i) dieser Satzungen vor, dann spricht er weiter: " Ich fordere sämtliche Anwesenden auf, zu erklären, daß sie sich in allem den eben verlesenen Vorschriften fügen wollen. die beiden Berufenden frage ich: Seid ihr mit der Zusammensetzung des Ehrenrates zufrieden ? Gebt ihr das ehrenwörtliche Versprechen, euch ganz dem Urteilsspruche zu fügen ?" Darauf treten die Zeugen und die Folge leistende Partei ab. Das jüngste Semester unter den Richtern schreibt die Aussagen auf, welche gleich nach beendeter Aussage unterschrieben werden.

§7.

Ehrenstrafen: Zur Wahrung des Zweckes und der Interessen des Vereins bestehen für alle Mitglieder folgende Ehrenstrafen:

  1. Protokollierte Rüge;
  2. Ausschließung auf einige Zeit;
  3. Rat zum Austritt;
  4. Einfache Ausschließung (i.p.)
  5. Verschärfte Ausschließung (c.i.)

§8.

Die Art der Bestrafung ist im allgemeinen dem zuständigen Konvente anheimgestellt. Für schwere Vergehen sind nachstähend die Strafen festgesetzt:

  1. Der Rat zum Austritt wird erteilt, wenn sich ein Mitglied untauglich erweist, dem A.V. weiter anzugehören (2/3 Stimmenmehrheit).
  2. Die Ausschließung trifft denjenigen, der sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die ihn unwürdig machen, Mitglied des A.V. zu bleiben. Als solche sind zu betrachten:
    1. alle Vergehen oder Verbrechen, die auch im bürgerlichen Leben als entehrend gelten;
    2. das Nichteinhalten von ehrenwörtlichen Versprechen, Bloßstellung der Farben unter erschwerenden Umständen.

Für jeden der vorhergehenden Fälle kann unter besonderen erschwerenden Umständen die verschärfte Demittation eintreten (2/3 Stimmenmehrheit).

§9.

Es kann über niemanden eine Strafe verhängt werden, wenn ihm nicht Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde; unterläßt der Fehlende die Rechtfertigung, so wird angenommen, daß er darauf verzichtet.

§10.

Folgen der Bestrafung. Die Folgen verschärfter Ausschließung sind Entziehung der Farben und Untersagung des Umganges der Vereinsmitglieder mit dem Ausgeschlossenen. Außerdem kann an andere Korporationen Mitteilung von dieser Maßnahme gemacht werden.

§11.

Rücknahme der Strafe: die Strafe in §7 (c-e) können zu jeder Zeit mit Stimmeneinheit rückgängig gemacht werden.

§ 12.

Jede Änderung in der Fassung einer Satzungsbestimmung und jede Hinzufügung einer neuen muß genehmigt werden und bedarf der Zustimmung des "Alte Herren" – Konventes (einfache Stimmenmehrheit, um rechtskräftig zu werden)

§ 13.

Einstellung (Suspension). Die Aktivitas besteht fort solange sie wenigstens über drei aktive Burschen verfügt. Sind diese nicht mehr vorhanden, so ist ein "Alter Herren" – Konvent zu berufen, der gegebenenfalls die Suspension der Aktivitas vollzieht: Das Inventar geht in den Besitz des "Alte Herren" – Verband über. Die Vereinskasse mit den etwaigen Guthaben und Verpflichtungen wird dem Kassenwart des "Alte Herren" – Verbandes zur Erledigung überwiesen.

§ 14.

Wiederherstellung (Rekonstitution). Falls der Verein aufgelöst worden ist, hat der A.H.A.H. – Verband zu entscheiden, ob und inwiefern zu einer Rekonstitution desselben geschritten werden soll.

II. Satzungen der Aktivitas.

§ 1.

Die Aktivitas besteht ausaktiven Mitgliedern,inaktiven Mitgliedern,auswärtigen Mitgliedern undKonkneipanten (C.K.).

§2.

Jedes neu aufgenommene Mitglied (aktives Mitglied oderKonkneipant) hat während einer gewissen Zeit Fuchs zu sein.

§3.

Aktives Mitglied kann jeder werden, der

  1. an der Königlich Technischen Hochschule als Studierender eingeschrieben und
  2. von Luxemburger Nationalität ist, oder die luxemburgische Sprache beherrscht, ferner
  3. keiner anderen Korporation oder korporativen Vereinigung angehört.

§4.

Aufnahmegesuch: die Aufnahme als aktives Mitglied hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen: Ein schriftliches Gesuch ist an den B.C. einzureichen. Dieses Gesuch wird gegebenenfalls durch den B.C. dem Vereinskonvent zur Entscheidung vorgelegt und kommt auf dem darauffolgenden Vereinskonvent zur geheimen Abstimmung. Die Genehmigung des Gesuches bedingt Stimmeneinheit. Das Endresultat der Abstimmung wird dem Betreffenden durch ein Vorstandsmitglied des Vereins mitgeteilt.

§5.

In Vereinsangelegenheiten besteht für alle Vereinsmitglieder Gleichheit in der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte; in Biersachen entscheidet dieBierregel (Komment)

§ 6.

Pflichten der aktiven Mitglieder:

  1. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich an allen offiziellen Vereinsveranstaltungen zu beteiligen. (Unter offiziellen Veranstaltungen versteht man: a) wissenschaftliche Exkursionen und Vorträge, b)Vereinskonvente, c) Kneipabende und Sonntagsfrühschoppen;
  2. einen festgesetzten monatlichen Beitrag, sowie die durch Vereinskonvente festetzten Extraumlagen zu entrichten.
  3. den Verein auswärts in jeder Hinsicht zu vertreten und gegebenenfalls zu verteidigen; sich ehrenwörtlich zu verpflichten, über den Verlauf der offiziellen Versammlung absolutes Stillschweigen zu wahren;
  4. Farben zu tragen nach den Bestimmungen des Vereinskonventes.

§ 7.

Rechte der aktiven Mitglieder: die aktiven Mitglieder haben das Recht, ein Vereinsamt zu versehen, bei Vereinskonventen Anträge zu stellen, Gegenstände zur Besprechung zu bringen, an der Erörterung teilzunehmen, Einsicht zu nehmen in das vorliegende Protokollbuch und sich gegebenenfalls vom Präsidium über alle vergangenen Vereinsvorkommnisse Aufschluß erteilen zu lassen.

§8.

Füchse können kein Vereinsamt versehen, auch ist ihnen im ersten Semester das Stimmrecht entzogen, ausgenommen in Geldangelegenheiten und Eintrittsgesuchen.

Inaktive Mitglieder

§9.

Inaktive Mitglieder sind von allen Vereinsveranstaltungen entbunden.

Inaktiv werden kann:

  1. wer im VII. Semester steht;
  2. wer zur Diplomhauptprüfung eingereicht hat.

Jedes Vereinsmitglied kann auf Antrag hin von allen Vereinsveranstaltungen mit Ausnahme des Vereinskonventes entbunden werden, ohne von diesem Vorrecht Mißbrauch machen zu dürfen, widrigenfalls ihm vom Vereinskonvent die Inaktivität wieder entzogen werden kann. Jedem inaktiven Mitglied steht das Recht zu, sich beim Präsidium als aktiv zurückzumelden. Den inaktiven Mitgliedern stehen dieselben Rechte zu wie aktiven.

§10.

Auswärtige Mitglieder geniessen dieselben Rechte wie die aktiven. Sie haben einen festen Semesterbeitrag in die Vereinskasse zu zahlen. Sie müssen die unter§ 6 (c) und§ 6 (d) angegebenen Pflichten erfüllen, letztere nur soweit ihnen M öglichkeit und Gelegenheit dazugegeben ist. Nur mit Bewilligung des Vereins dürfen sie sich in eine andere akademische Corporation aufnehmen lassen.

Auswärtige Mitglieder werden jene aktiven und inaktiven Mitglieder des Vereins, welche die hiesige Kgl. Techn. Hochschule verlassen, um ihre Studien zeitweilig zu unterbrechen, oder um sie an einer anderen Hochschule fortzusetzen.

Der Schriftwart hat ihnen am Schlusse eines jeden Semesters einen Semesterbericht zuzusenden.

§11.

Konkneipant kann jeder Studierende der hiesigen Hochschule werden. Konkneipanten steht die Teilnahme an den Kneipabenden, wissenschaftlichen Exkursionen und Vorträgen zu; an Vereinsconventen dürfen sie nur als Zuhörer teilnehmen. Doch steht ihnen das Recht zu, auf den Vereinsconventen durch Burschen Anträge zu stellen und verfechten zu lassen. Was pekuniäre Verpflichtungen betrifft, sind sie den übrigen Vereinsmitgliedern gleichgestellt.

Die Aufnahme als Konkneipant hat unter folgenden Bedingungen zu geschehen:

  1. Wer als Konkneipant aufgenommen werden will, muß Hörer an der Kgl. Techn. Hochschule sein;
  2. Er hat ein schriftliches Gesuch einzureichen, das gemäß den BestimmungenII § 4 behandelt wird.

§12.

Die Zahl der Konkneipanten darf ein Fünftel der Zahl der aktiven Mitglieder nicht überschreiten.

Austritt

§13.

Füchsen undKonkneipanten steht es jederzeit frei, um ihren Austritt aus dem A.V. einzukommen. Dieser ist ihnen stets zu gewähren, wenn die in§ 16 angeführten Bedingungen erfüllt sind.

§14.

Austrittsgesuche sind stets schriftlich an den Burschenkonvent einzureichen. Der Austretende hat auf Vorladung vor dem Burschenkonvent zu erscheinen, falls er nicht durch triftige Gründe daran gehindert ist.

§ 15.

Jeder Austretende hat seine Vereinsabzeichen (Barret und Bierzipfel) gegebenenfalls gegen Vergütung an den A.V. abzuliefern. Von allen anderen Couleurgegenständen darf er keinen öffentlichen Gebrauch machen.

§ 16.

Die Abstimmung über ein Austrittsgesuch kann erst geschehen:

  1. auf dem nächstfolgendn Burschenkonvent nachdem es eingereicht wurde;
  2. wenn der Austretende keine Strafe mehr zu verbüßen hat;
  3. wenn er sämtlichen geldlichen Verpflichtungen nachgekommen ist;
  4. nachdem er den in§15 vorgeschriebenen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Der Beschluß des Burschenkonventes wird dem Austretenden schriftlich mitgeteilt.

§17.

Jedes Austrittsgesuch muß mit der Begründung der nächsten Generalversammlung unterbreitet werden; der Austretende hat persönlich zu erscheinen. Von der Zeit des Einreichens an soll der Austretende von allen Pflichten und Rechten entbunden sein. Dem Austretenden wird der Beschluß des "Alte Herren" – Verbandes schriftlich mitgeteilt.

Chargen und Aemter

§18.

Die Leitung der Geschäfte des A.V. liegt in den Händen von drei Chargierten.

§19.

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem Präsidium X,
  2. dem Schriftwart XX,
  3. dem Kassenwart XXX.

Außerdem sind noch folgende ämter zu besetzen:

  1. Fuchsmajor,
  2. Bücherwart,
  3. Kneipwart,
  4. Exkursionswart
  5. zwei Kassenrevisoren.

§20.

Die Charge wird denselben durch die Wahl erteilt und zwar mittels geheimer Abstimmung. Es können bei Mitgliedermangel mehrere Chargen und Ämter einem Burschen übertragen werden.

§21.

Die Wahl des Präsidiums bedingt 2/3 Stimmenmehrheit. Die Wahl des Vorstandes hat vor Schluß jeden Semesters zu geschehen.

Vereinsfreunde

§22.

Der Verein kann Vereinsfreunde aufnehmen.

§23.

Vereinsfreund kann jeder werden, der Interesse für den Verein bekundet. Um Vereinsfreund werden zu können, muß man ein schriftliches Gesuch an den A.V. richten, das nur mit Stimmeneinheit bei geheimer Abstimmung genehmigt werden kann.

§24.

Die Vereinsfreunde haben das Recht, sich an allen allgemeinen offiziellen Vereinsveranstaltungen, wie sie in§ 6 der Satzungen über offizielle Vereinsveranstaltungen angeführt sind, zu beteiligen, mit Ausnahme der Vereinskonvente.

§25.

Die Vereinsfreunde haben einen festen Semesterbeitrag an die Kasse zu zahlen. Sie unterliegen den Bestimmungen betreffend Ehrenrat (§ 6 allgemeiner Teil). Sie haben das Recht, einen Ehrenrat zu berufen, können jedoch nicht als Ehrenrichter auftreten.

§26.

Der Ausschluß eines Vereinsfreundes kann auf Antrag mit einem Viertel (1/4) der Stimmen vom Vereinskonvent erfolgen.

III. Satzungen des "Alte Herren" -Verbandes.

§1.

Alte Herren können alle Vereinsmitglieder werden, welche die Hochschule verlassen, um sich in Lebensstellung zu begeben.

  1. Alte Herren haben alle Rechte der Aktivitas.
  2. Es steht ihnen das Recht zu, über alle Vereinsvorkommnisse Bericht zu verlangen und Gutachten abzugeben.
  3. Es bleibt ihrer Entscheidung vorbehalten, einen Konventsbeschluß zwecks Suspendierung des Vereins rechtskräftig zu machen.
  4. Im Falle einer Suspendierung wird das Vereinsinventar ihr Eigentum.

§2.

Die Alten Herren bilden unter sich den A.H.A.H.- Verband, dessen Zweck es ist, nach Kräften das Gedeihen des Vereins als solchen zu fördern, sowie den sämtlichen Mitgliedern, sowohl während der Studienzeit, als auch im späteren Leben mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Entehrende Strafen haben den Ausschluß aus dem A.H.A.H.- Verband zur Folge.

§3.

Hat sich jemand in hervorragender Weise um das Gedeihen des Vereins verdient gemacht, so kann er durch einstimmiges Votum des Vereins mit Einwilligung des "Alte Herren" – Verbandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die höchste Auszeichnung, die der Verein verleihen kann, ist die Ernennung zum Ehrenpräsidenten.


Vorliegende Fassung der Vereinssatzungen ist auf den Vereinskonventen vom S.-S. 1913 bis W.S. 1914/15 festgelegt worden und erhielt die Genehmigung des A.H.A.H.-Verbandes auf der Generalversammlung vom 4. April 1915.

Diese Satzungen treten in Kraft nach ihrer Einreichung an S. Magnifizenz den Herrn Rektor der Kgl. Technischen Hochschule.

Aachen, den 30. Juli 1915.

Der Schriftwart

gez.:L. Weiwers
XX

Das Präsidium des A.V. D’ Letzeburger

gez.:C. Reckinger
(XX) X

Genehmigung

vorliegender Satzung durch den Senat der Königl. Technischen Hochschule.


Aachen, den 29. Oktober 1915.

J.-Nr. 923.

Die mit gefälligem Schreiben vom 31. Juli ds. Js. eingereichten abgeänderten Satzungen ihres Vereins hat der Senat in seiner Sitzung vom 13. ds. Mts. genehmigt.

Der Rektor

gez.Hertwig

An den
Akademischen Verein D’ Letzeburger

Hier.

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