SATZUNGEN
Akademischer Verein D’Letzeburger
Rheinisch Westfäische Technische Hochschule, Aachen
W.S. 1952/53
Inhalt
- Allgemeiner Teil
- Satzungen der Aktivitas.
- Mitglieder der Aktivitas und ihre Aufnahme
- Pflichten und Rechte der Mitglieder
- Austritt
- Chargen und Ämter
- Geschäftsführung (Konvente, Kassenführung, Strafen)
- Satzungen betreffend Vereinsfreunde
- Satzungen des A.H.A.H. Verbandes
I. Allgemeiner Teil.
§ 1.
Der akademische Verein D’Letzeburger hat den Zweck, den freundschaftlichen Verkehr zwischen den an der Aachener Technischen Hochschule studierenden Luxemburgern zu heben und zu festigen, ihre neu angekommenen Freunde aus dem Vaterland ins akademische Studium einzuführen, sie während des Studiums durch liebevolles Entgegenkommen zu unterstützen, sowie ihnen auch nach vollendetem Studium im späteren Leben nötigenfalls mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
§ 2.
Grundsätze: Der akademische Verein D’Letzeburger nimmt in religiösen Fragen keinen bestimmten Standpunkt ein.
§ 3.
Wappen, Fahne, Zirkel, Wahlspruch und Farben: Um sich als Korporation zu kennzeichnen, führt der A.V. d`Letzeburger Wappen, Fahnen, Wahlspruch, Zirkel und Farben.
Vereinswappen: Luxemburgischer Löwe mit Zirkel und Wahlspruch.
Wahlspruch: "Rull de Wack"
Zirkel:
Die Farben des A.V. sind rot-weiß-blau, die entsprechend den Bestimmungen des Vereinskonventes getragen werden.
§ 4.
Als Vereinsmitglieder gelten: Aktive Mitglieder, inaktive Mitglieder, auswärtige Mitglieder, Konkneipanten, Alte Herren, Ehrenmitglieder und gegebenenfalls die Person des Ehrenpräsidenten.
§5. Der Rat der ältesten setzt sich zusammen aus: Dem jeweiligen Vorstand sowie vier Vereinsmitgliedern, die mindestens vier Semester dem A.V.d`Letzeburger als aktive Mitglieder angehören. § 6. Ehrenstrafen: Zur Wahrung des Zweckes und der Interessen des Vereins bestehen für alle Mitglieder folgende Ehrenstrafen: §7. Die Art der Bestrafung ist im allgemeinen dem Rat der ältesten anheim gestellt. Für schwere Vergehen sind nachstähend die Strafen festgesetzt: §8. Es kann über niemanden eine Strafe verhängt werden, wenn ihm nicht Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde; unterläßt der Fehlende die Rechtfertigung, so wird angenommen, daß er darauf verzichtet. §10. Rücknahme der Strafe: die Strafe in § 6 (b-c) können zu jeder Zeit mit 2/3 Stimmenmehrheit rückgängig gemacht werden. Jede änderung in der Fassung einer Satzungsbestimmung muß mit 2/3 Stimmenmehrheit vom Vereinskonvent genehmigt werden. § 11. Einstellung (Suspension). Die Aktivitas besteht fort solange sie wenigstens über drei aktive Burschen verfügt. Sind diese nicht mehr vorhanden, so ist ein "Alter Herren" – Konvent zu berufen, der gegebenenfalls die Suspension der Aktivitas vollzieht: Das Inventar geht in den Besitz des "Alte Herren" – Verband über. Die Vereinskasse mit den etwaigen Guthaben und Verpflichtungen wird dem Kassenwart des "Alte Herren" – Verbandes zur Erledigung überwiesen. § 12. Die Aktivitas besteht aus aktiven Mitgliedern, §13. Jedes neu aufgenommene Mitglied (aktives Mitglied oder Konkneipant ) hat während einer gewissen Zeit Fuchs zu sein. §14. Aktives Mitglied kann jeder werden, der §15. Aufnahmegesuch: die Aufnahme als aktives Mitglied hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen: Ein schriftliches Gesuch ist an den Vereinskonvent einzureichen. Die Genehmigung des Gesuches bedingt 4/5 Stimmenmehrheit. Das Endresultat der geheimen Abstimmung wird dem Betreffenden durch ein Vorstandsmitglied des Vereins mitgeteilt. § 16. Pflichten der aktiven Mitglieder: Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich an allen offiziellen Vereinsveranstaltungen zu beteiligen.
Sie werden zu Beginn des Wintersemesters für die Dauer von zwei Semestern gewählt.
II. Satzungen der Aktivitas.
inaktiven Mitgliedern, auswärtigen Mitgliedern und Konkneipanten (C.K.).
Unter offiziellen Veranstaltungen versteht man:
Fehlt ein Vereinsmitglied an drei aufeinander folgenden offiziellen Vereinsveranstaltungen ohne triftigen Grund, so hat es sich auf schriftliche Einladung hin vor dem Rat der ältesten zu verantworten.
Wird dieser Einladung nicht Folge geleistet, wird betreffendes Mitglied aus den Listen des A.V.d`Letzeburger gestrichen.
§ 17.
Rechte der aktiven Mitglieder: die aktiven Mitglieder haben das Recht, ein Vereinsamt zu versehen, bei Vereinskonventen Anträge zu stellen, Gegenstände zur Besprechung zu bringen, an der Erörterung teilzunehmen, Einsicht zu nehmen in das vorliegende Protokollbuch und sich gegebenenfalls vom Präsidium über alle vergangenen Vereinsvorkommnisse Aufschluß erteilen zu lassen.
§18.
Füchse können kein Vereinsamt versehen, auch ist ihnen im ersten Semester das Stimmrecht entzogen, ausgenommen in Geldangelegenheiten und Eintrittsgesuchen.
§19.
Inaktive Mitglieder sind von allen Vereinsveranstaltungen entbunden.
Inaktiv werden kann:
- wer im 8. Semester steht;
- wer zur Diplom- Vor- und Hauptprüfung eingereicht hat.
Jedes Vereinsmitglied kann auf Antrag hin von allen Vereinsveranstaltungen mit Ausnahme des V.C. entbunden werden, ohne von diesem Vorrecht Mißbrauch
machen zu dürfen, widrigenfalls ihm vom Vereinskonvent die Inaktivität wieder entzogen werden kann.
Jedem inaktiven Mitglied steht das Recht zu, sich beim Präsidium als aktiv zurückzumelden. Den inaktiven Mitgliedern stehen dieselben Rechte zu wie aktiven.
§20.
Auswärtige Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktiven. Sie haben einen festen Semesterbeitrag in die Vereinskasse zu zahlen. Sie müssen die unter § 16 e) angegebenen Pflichten erfüllen, soweit ihnen Möglichkeit dazu gegeben ist. Nur mit Einwilligung des Vereins dürfen sie sich in eine andere Korporation aufnehmen lassen.
Auswärtige Mitglieder werden jene aktiven und inaktiven Mitglieder des Vereins, welche die hiesige Hochschule verlassen, um ihr Studium zeitweilig zu unterbrechen, oder um sie an einer anderen Hochschule fortzusetzen.
Der Schriftwart hat ihnen am Ende eines jeden Semesters einen Semesterbericht zuzusenden.
§21.
Konkneipant kann jeder Studierende der hiesigen Hochschule werden. An Vereinsconventen dürfen sie nur als Zuhörer teilnehmen. Doch steht ihnen das Recht zu, daselbst durch Burschen Anträge zu stellen und verfechten zu lassen. Was geldliche Verpflichtungen betrifft, sind sie den übrigen Vereinsmitgliedern gleichgestellt. Die Aufnahme als Konkneipant hat unter folgenden Bedingungen zu geschehen:
- Wer als Konkneipant aufgenommen werden will, muß Hörer an der Technischen Hochschule sein;
- Er hat ein schriftliches Gesuch einzureichen, das gemäß den Bestimmungen § 15 behandelt wird.
§22.
Die Zahl der Konkneipanten darf ein Fünftel der Zahl der aktiven Mitglieder nicht überschreiten.
§23. Austrittsgesuche sind stets schriftlich an den Vereinskonvent einzureichen. §24. Jedes Austrittsgesuch soll mit der Begründung dem nächsten V.C. unterbreitet werden. Von der Zeit des Einreichens an, ist der Austretende von allen Rechten und Pflichten entbunden. Jeder Austretende hat seine Vereinsabzeichen gegebenenfalls gegen Vergütung an den A.V. abzuliefern. Von allen anderen Vereinsgegenständen darf er keinen öffentlichen Gebrauch machen. §26. Die Leitung der Geschäfte des A.V. liegt in den Händen der fünf Chargierten. §27. Der Vorstand des Vereins besteht aus: Außerdem sind noch folgende Ämter zu besetzen: §27. Die Charge wird denselben durch die Wahl erteilt, mit Ausnahme des Vize-Präsidiums, und zwar mittels geheimer Abstimmung. Es können bei Mitgliedermangel mehrere Chargen und Ämter einem Burschen übertragen werden. Die Wahl des Präsidiums bedingt die Hälfte plus eine Stimme. Die Charge des Vize-Präsidiums wird jeweils von dem abtretenden rangältesten Chargierten eingenommen. §29. Vereinsfreund kann jeder werden, der Interesse für den Verein bekundet. Um Vereinsfreund werden zu können, muß man ein schriftliches Gesuch an den A.V. richten, das nur mit 4/5 Stimmenmehrheit bei geheimer Abstimmung genehmigt werden kann. §30. Die Vereinsfreunde haben das Recht, sich an allen allgemeinen offiziellen Vereinsveranstaltungen, wie sie in § 16 der Satzungen sind, zu beteiligen, mit Ausnahme der Vereinskonvente. §31. Die Vereinsfreunde haben einen festen Semesterbeitrag an die Kasse zu zahlen. §32. Der Ausschluß eines Vereinsfreundes kann auf Antrag mit einem Viertel (1/4) der Stimmen vom Vereinskonvent erfolgen. §1. Alte Herren können alle Vereinsmitglieder werden, welche die Hochschule verlassen, um sich in Lebensstellung zu begeben. §2. Die Alten Herren bilden unter sich den A.H.A.H.- Verband, dessen Zweck es ist, nach Kräften das Gedeihen des Vereins als solchen zu fördern, sowie den sämtlichen Mitgliedern, sowohl während der Studienzeit, als auch im späteren Leben mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Entehrende Strafen haben den Ausschluß aus dem A.H.A.H.- Verband zur Folge. §3. Hat sich jemand in hervorragender Weise um das Gedeihen des Vereins verdient gemacht, so kann er durch einstimmiges Votum des Vereins mit Einwilligung des "Alte Herren" – Verbandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die höchste Auszeichnung, die der Verein verleihen kann, ist die Ernennung zum Ehrenpräsidenten. Vorliegende Fassung der Vereinssatzungen ist auf den Vereinskonventen vom SS 51 und WS 51/52 festgelegt worden und erhielt die Genehmigung des A.H.A.H.-Verbandes am 3. Juni 1952. Diese Satzungen treten in Kraft nach ihrer Genehmigung durch S. Magnifizenz den Herrn Rektor der Rheinisch-Westfälichen Technischen Hochschule Aachen. Sie ersetzen die Satzungen des Gründungsjahres 1897 sowie diejenigen vom 30. Juli 1915. Aachen, den 30. Juli 1952. Der Schriftwart gez.:A. PündelL! xx Das Präsidium des A.V. d’Letzeburger gez.:J. ThielenL! x vorliegender Satzung durch den Senat der Rheinisch-Westfälichen Technischen Hochschule Aachen. Rektor und Senat der Rheinisch-Westfälichen Technischen Hochschule "A.V.d`Letzeburger" nach Maßgabe der eingereichten Satzungen Der Rektor gez.Fucks An den Akademischen Verein D’Letzeburger
Vereinsfreunde
III. Satzungen des "Alte Herren" -Verbandes.
Genehmigung
Aachen, den 15. Oktober 1952.
Tgb.-Nr. VIII/23.
Aachen genehmigt die Wiedergründung der studentischen Verbindung.
Hier.
Leave a Reply
You must be logged in to post a comment.